Änderung § 13 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 13 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 13 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Nachfragegebote


(1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten:

1. Höhe der nachgefragten Quote und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,

2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert,

3. die Betriebsnummer des Nachfragers und

4. die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle.

(2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.

(Text alte Fassung)

(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus oder ist nach § 19 Abs. 5 Satz 2 sein Entgelt bei der Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.

(Text neue Fassung)

(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus oder ist nach § 19 Abs. 5 Satz 2 sein Entgelt bei der Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.




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