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Änderung § 26 MilchQuotV vom 01.04.2011

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§ 26 MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 26 MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Insolvenz


(Text neue Fassung)

§ 26 Zwangsweise Übertragung


vorherige Änderung

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers einer Quote kann eine Quote durch den Insolvenzverwalter oder das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden, soweit der Inhaber der Quote entweder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragen wird.



1 Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. 2 Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.