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Änderung § 50 MilchQuotV vom 01.04.2011
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§ 50 MilchQuotV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 50 MilchQuotV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Übertragung übernommener Quoten | |
(Text alte Fassung) (1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht. | (Text neue Fassung) (1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht. |
(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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