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§ 4 - Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung (FPMMstrV)
V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 378 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 63 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7110-3-175 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7110-3-175 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Flächenbekleidung oder -belegung zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist eine mindestens zwei Quadratmeter große Fläche zu bekleiden oder zu belegen. Dabei sind mindestens zwei unterschiedliche Materialien, Formate und Farben zu verwenden. Die Durchführungsarbeiten umfassen die Herstellung einer Unterkonstruktion sowie die Vorbereitung des Untergrundes. Die durchgeführten Arbeiten sind zu protokollieren.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und das Abnahmeprotokoll mit 10 Prozent gewichtet.
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