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Änderung § 10 FPMMstrV vom 06.03.2020
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§ 10 FPMMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung | § 10 FPMMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. | (Text neue Fassung) Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen. |
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