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Änderung § 2 FPMMstrV vom 06.03.2020

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§ 2 FPMMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung
§ 2 FPMMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild


(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

(Text alte Fassung)

1. einen Betrieb zu führen,

(Text neue Fassung)

1. einen Betrieb selbständig zu führen,

2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

3. die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verlege- und Anwendungstechniken sowie der Maschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bauphysikalischer und chemischer Bedingungen, des Einsatzes von Gefahrstoffen, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

5. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,

6. Planungsunterlagen unter Beachtung behördlicher Auflagen erstellen,

7. Werk-, Hilfs- und Ausbaustoffe auswählen und Verwendungszwecken zuordnen,

8. Oberflächen für Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -beläge planen, entwerfen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instandhalten und rückbauen,

9. Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erstellen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen,

10. Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten und Mosaik sowie Verankerungstechniken für Platten ausführen; Fertigteile einbauen,

11. Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzmaßnahmen für Konstruktionen mit Bekleidungen und Belägen planen und herstellen,

12. Konstruktionen und Untergründe zur Aufnahme von Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -belägen prüfen, beurteilen, vorbereiten und herstellen,

13. Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

14. Sanierungskonzepte erstellen, Sanierungsmaßnahmen planen, vorbereiten und durchführen,

15. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,

16. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Dokumentationen und Prüfprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung auswerten.