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Artikel 2 - Viertes Zolländerungsgesetz 1957 (4. ZollÄndG 1957 k.a.Abk.)

G. v. 10.09.1957 BGBl. I S. 1331; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 613-6-1 Zölle

Artikel 2



Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Waren, die nicht zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgeltung sämtlicher Eingangsabgaben (Zoll, Umsatzausgleichsteuer, Verbrauchsteuern) pauschalierte Abgabensätze festzusetzen, die angewandt werden, wenn der Zollbeteiligte nicht Verzollung und Versteuerung nach den Maßstäben des Zolltarifs und der in Betracht kommenden Steuergesetze beantragt. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf Eingangsabgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.