Tools:
Update via:
Artikel 1 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (18. WeinVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 54 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nr. 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." - 2.
- Die Anlage 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:
11b. Bifenazat". - bb)
- Die bisherige Nummer 11b wird die neue Nummer 11c.
- cc)
- Nach der Nummer 48 wird folgende Nummer 48a eingefügt:
48a. Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram". - dd)
- Die bisherige Nummer 48a wird die neue Nummer 48b.
- ee)
- Nach der Nummer 62 wird folgende Nummer 62a eingefügt:
62a. Hexachlorobenzol". - ff)
- Die bisherige Nummer 62a wird die neue Nummer 62b.
- gg)
- Die Nummer 70 wird aufgehoben.
- hh)
- Nach der Nummer 83 wird folgende Nummer 83a eingefügt:
83a. Pethoxamid". - ii)
- Die bisherige Nummer 83a wird die neue Nummer 83b.
- jj)
- Nach der Nummer 91a wird folgende Nummer 91b eingefügt:
91b. Pyrimethanil". - kk)
- Die bisherigen Nummern 91b bis 91e werden die neuen Nummern 91c bis 91f.
- ll)
- Nach der neuen Nummer 91f wird folgende Nummer 91g eingefügt:
- mm)
- Die bisherigen Nummern 91f bis 91i werden die neuen Nummern 91h bis 91k.
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Nummer 6 aufgehoben.
- 3.
- Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
Anlage 12 (zu § 46b)
Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können- 1.
- Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
- a)
- Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1)
- b)
- Maltodextrine auf Weizenbasis 1),
- c)
- Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
- d)
- Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
- 2.
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 3.
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 4.
- Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
- a)
- Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
- b)
- Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
- 5.
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 6.
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer:
- a)
- vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1),
- b)
- natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen,
- c)
- aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
- d)
- aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
- 7.
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer:
- a)
- Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,
- b)
- Lactit;
- 8.
- Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
- 9.
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 10.
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 11.
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 12.
- Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2;
- 13.
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 14.
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
- 1)
- und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8130/a154332.htm