In Anlage
2 Teil A der
Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch Artikel
1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden in den Nummern 26 bis 43, 47 und 56 jeweils in Spalte f angefügt:
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- „Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z. B. durch „nur für Erwachsene"), ist der folgende Hinweis vorgeschrieben:
„Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen." "