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Artikel 2 - Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften (StatRVereuAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Umweltstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 UStatG § 2, § 3, § 7, § 8, § 11, § 13, § 14, § 16

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Abwasserbeseitigung" durch das Wort „Abwasserentsorgung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

2.
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge."

3.
In § 7 wird in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 erster Halbsatz, Absatz 3 Nr. 3 und in Absatz 4 jeweils das Wort „Abwasserbeseitigung" durch das Wort „Abwasserentsorgung" ersetzt.

4.
In § 8 wird in der Überschrift und in Satz 2 jeweils das Wort „Abwasserbeseitigung" durch das Wort „Abwasserentsorgung" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz

(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:

1.
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage,

2.
alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung.

Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden Bereichen erfasst:

1.
Abfallwirtschaft,

2.
Gewässerschutz,

3.
Lärmbekämpfung,

4.
Luftreinhaltung,

5.
Klimaschutz,

6.
Naturschutz und Landschaftspflege,

7.
Bodensanierung.

Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.

(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden."

6.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „sonstige Kennung von Telekommunikationsanschlüssen der Auskunftspflichtigen" ersetzt durch die Wörter „Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „sonstige Kennung von Telekommunikationsanschlüssen" durch die Wörter „Adressen für elektronische Post" ersetzt.

7.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Betriebe" die Wörter „und sonstige Arbeitsstätten" eingefügt.

b)
In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „Abwasserbeseitigung" durch das Wort „Abwasserentsorgung" ersetzt.

c)
In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter „sowie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 die zuständigen" durch die Wörter „und die" ersetzt.

8.
In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „von § 7" durch die Angabe „nach §§ 7 und 11 Abs. 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StatRVereuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRVereuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 3 MEG III Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird folgender ...