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Artikel 3 - Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften (StatRVereuAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ProdGewStatG § 1, § 2, § 6, § 4, § 6a (neu), § 7, § 9, § 11

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt."

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe A werden nach den Wörtern „ausbaugewerbliche Betriebe" die Wörter „und Bauträger" eingefügt.

b)
In Buchstabe B werden nach den Wörtern „ausbaugewerbliche Betriebe" die Wörter „und Bauträger" eingefügt.

c)
In Buchstabe C werden nach den Wörtern „anderen Unternehmen" die Wörter „und bei Bauträgern" eingefügt.

4.
Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen".

5.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung

Die Erhebungen erfassen

A.
monatlich

bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B.
jährlich

I.
bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1.
die Investitionen,

2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltsummen,

d)
den Umsatz,

e)
die selbst erstellten Anlagen,

f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.
für die Unternehmen

a)
die tätigen Personen nach Geschlecht,

b)
den Material- und Wareneingang,

c)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

d)
die Umsatzsteuer,

e)
die Subventionen,

f)
die Abgabe von Wasser,

g)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.
für die fachlichen Unternehmensteile

a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III.
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen."

6.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen

Die Erhebungen erfassen

A.
monatlich

bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen

1.
die tätigen Personen,

2.
die Arbeitsstunden,

3.
die Lohn- und Gehaltsummen;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B.
jährlich

I.
bei höchstens 7.000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1.
die Investitionen,

2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,

3.
die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;

der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)
die tätigen Personen,

b)
die Arbeitsstunden,

c)
die Lohn- und Gehaltsummen,

d)
den Umsatz,

e)
die selbst erstellten Anlagen,

f)
die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g)
den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.
für die Unternehmen

a)
die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

b)
den Material- und Wareneingang,

c)
die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

d)
die Umsatzsteuer,

e)
die Subventionen,

f)
die Abgabe von Wasser,

g)
den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.
für die fachlichen Unternehmensteile

a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)
die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:

1.
bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,

2.
bei Betrieben die Art des Betriebs,

3.
bei Unternehmen die Rechtsform,

4.
bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,".

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „den §§ 6 und 6a" ersetzt.

8.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Angabe „6a" ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Erhebung und Aufbereitung

(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.

(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StatRVereuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRVereuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StatRVereuAnpG Neufassung der Gesetze
... für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 4 MEG III Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt ...