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§ 19 - Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)

V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 21.03.2008; FNA: 4110-4-14 Börsenvorschriften
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§ 19 Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



(1) Der Bieter hat die Angaben nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 *) des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Der Bieter hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass

1.
die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisationsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig ausgeübt werden und

2.
die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bieter und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Bieter und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist der Bieter seinerseits Kunde des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder hält er Anteile an einer von diesem verwalteten Beteiligung, hat er der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorsieht.


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*)
Anm. d. Red.: Die unvollständige Änderungsanweisung in Artikel 14 Nr. 8 G. v. 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) wurde sinngemäß umgesetzt.





 

Frühere Fassungen von § 19 TranspRLDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
aktuellvor 26.11.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 TranspRLDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TranspRLDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TranspRLDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 14 TranspRLÄndRLUG Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
... die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 8. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 ...