Tools:
Update via:
Änderung § 12 TranspRLDV vom 23.07.2015
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der TranspRLDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 TranspRLDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 12 TranspRLDV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen | |
(Text alte Fassung) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht. | (Text neue Fassung) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8134/al0-48246.htm