Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 TranspRLDV vom 03.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 TranspRLDV, alle Änderungen durch Artikel 24 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie der TranspRLDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 8 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen des § 22a Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 22a Absatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes



(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 35 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen des § 35 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes

(Textabschnitt unverändert)

1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ausübt und

2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens des Mutterunternehmens nicht beachten muss.

vorherige Änderung

(2) 1 § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. 2 § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.



(2) 1 § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. 2 § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)