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Änderung § 3 TranspRLDV vom 26.11.2015

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§ 3 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Meldepflichtige hat die Angaben nach § 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes ist hinsichtlich der von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Der Meldepflichtige hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Verlangen nachzuweisen, dass

(Text neue Fassung)

(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 22a Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 22a Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierhandelsgesetzes ist hinsichtlich der von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Verlangen nachzuweisen, dass

1. die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisationsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig ausgeübt werden und

2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.

vorherige Änderung

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Meldepflichtige und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Meldepflichtigen und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist der Meldepflichtige seinerseits Kunde des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder hält er Anteile an einer von diesem verwalteten Beteiligung, hat er der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorsieht.



Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Mutterunternehmen und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits Kunde des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder hält er Anteile an einer von diesem verwalteten Beteiligung, hat er der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorsieht.

(4) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)