Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 TranspRLDV vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 TranspRLÄndRLUG am 26. November 2015 und Änderungshistorie der TranspRLDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 15 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.