Tools:
Update via:
Änderung § 12 TranspRLDV vom 19.04.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 TranspRLDV, alle Änderungen durch Artikel 11 CSR-RL-UG am 19. April 2017 und Änderungshistorie der TranspRLDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 12 TranspRLDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | § 12 TranspRLDV n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen | |
(Text alte Fassung) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht. | (Text neue Fassung) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8134/al60476-0.htm