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Änderung § 4 TranspRLDV vom 03.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten


(Text alte Fassung)

(1) Bietet der Market Maker für einen bestimmten Emittenten an einem Markt nicht mehr dauerhaft an, Aktien oder Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, ist er verpflichtet, der Bundesanstalt dies mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Bietet der Market Maker für einen bestimmten Emittenten an einem Markt nicht mehr dauerhaft an, Aktien oder Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, ist er verpflichtet, der Bundesanstalt dies mitzuteilen.

(2) Der Market Maker hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, welche Aktien oder sonstigen Instrumente er in seiner Eigenschaft als Market Maker hält; andernfalls kann die Bundesanstalt die Verwahrung von in der Eigenschaft als Market Maker gehaltenen Aktien oder sonstigen Instrumenten auf einem gesonderten Konto anordnen.



(heute geltende Fassung)