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Änderung § 7 TranspRLDV vom 03.01.2018

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§ 7 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 7 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte


(Text alte Fassung)

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 29a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 26a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröffentlichen hat.

(Text neue Fassung)

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröffentlichen hat.


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