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Änderung § 13 TranspRLDV vom 03.01.2018

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§ 13 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 13 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht


(Text alte Fassung)

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37w Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwischenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, erstellt:

(Text neue Fassung)

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 115 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwischenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, erstellt:

1. eine Darstellung des Berichtszeitraums;

2. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Unternehmens in den dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs;

3. bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht werden.