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Synopse aller Änderungen der TranspRLDV am 22.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2013 durch Artikel 27 des AIFM-UmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TranspRLDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 6 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen
§ 3 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 4 Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 5 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten
§ 6 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien
§ 7 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte
§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 9 Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten
§ 10 Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
§ 11 Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
§ 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
§ 13 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht
§ 14 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit
§ 15 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
§ 16 Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss
§ 17 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Jahresabschluss
§ 18 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter
§ 19 Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung der Kapitalanlagegesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen
(Text neue Fassung)

§ 20 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen
§ 21 Mitteilungspflichten des Mutterunternehmens gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes


§ 22 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 23 Übergangsbestimmung
§ 24 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

1. Umstände, unter denen im Sinne des § 22 Abs. 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,

2. Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit einer Nichtberücksichtigung seiner Stimmrechte nach § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3. den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein Inlandsemittent nach § 37w Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat,

4. Umstände, unter denen im Sinne des § 30 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter gegeben ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Umstände, unter denen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 32 Abs. 3 des Investmentgesetzes vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie

6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a, des § 26 Abs. 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes.



5. Umstände, unter denen im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie

6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a, des § 26 Abs. 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung der Kapitalanlagegesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen




§ 20 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 32 Abs. 3 des Investmentgesetzes übt die Stimmrechte im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes unabhängig vom Mutterunternehmen aus, wenn



(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs übt die Stimmrechte im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs unabhängig vom Mutterunternehmen aus, wenn

1. das Mutterunternehmen oder ein anderes von diesem kontrolliertes Unternehmen nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen oder zu einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft gehören, einwirken darf und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte aus den zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen gehörenden Aktien frei und unabhängig vom Mutterunternehmen und den anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt.

(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch die Kapitalanlagegesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum der Kapitalanlagegesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens Rechnung zu tragen.



2. die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte aus den zu einem von ihr verwalteten Sondervermögen gehörenden Aktien frei und unabhängig vom Mutterunternehmen und den anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt.

(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens Rechnung zu tragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Mitteilungspflichten des Mutterunternehmens gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Investmentgesetzes fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Investmentgesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.



(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisationsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalanlagegesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden und



1. die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisationsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalverwaltungsgesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden und

2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen und die Kapitalanlagegesellschaft zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Mutterunternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits Kunde der Kapitalanlagegesellschaft oder hält es Anteile an einer von dieser verwalteten Beteiligung, hat es der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht.



Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen und die Kapitalverwaltungsgesellschaft zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Mutterunternehmen und der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits Kunde der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder hält es Anteile an einer von dieser verwalteten Beteiligung, hat es der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft vorsieht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes




§ 22 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes zu den Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes



(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu den Anforderungen des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs

1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen von diesem kontrollierten Unternehmen ausübt und

2. die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten Unternehmens bei Interessenkonflikten nicht beachten muss.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Regeln im Sinne des Absatzes 1 bestehen, der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Investmentgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Verwaltungsgesellschaften erfüllt sind. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



(2) § 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nur, wenn das Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, in dem gleichwertige Regeln im Sinne des Absatzes 1 bestehen, der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Verwaltungsgesellschaften erfüllt sind. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Übergangsbestimmung


vorherige Änderung

Die §§ 10 und 11 sind erstmals auf Halbjahresfinanzberichte für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Vergleichende Angaben nach § 10 Nr. 1 Buchstabe b müssen erstmals in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung eines Halbjahresfinanzberichts für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr enthalten sein.



(1) Die §§ 10 und 11 sind erstmals auf Halbjahresfinanzberichte für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Vergleichende Angaben nach § 10 Nr. 1 Buchstabe b müssen erstmals in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung eines Halbjahresfinanzberichts für das nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr enthalten sein.

(2) § 1 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 finden auf die Verwaltung inländischer OGAW, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitpunkt und auf die Verwaltung inländischer AIF, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeitpunkt Anwendung; bis dahin gelten sie für die Verwaltung inländischer OGAW und inländischer AIF in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung.