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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (WaffGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Geltung ab 01.04.2008, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung der Beschussverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 BeschussV § 2, § 11, Anlage III, Anlage V, Anlage VI

Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), geändert durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 245), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2.
In § 11 Abs. 6 wird in Satz 1 anstelle von „Nr. 1.2" eingefügt „Nr. 1.1".

3.
In Anlage III Nr. 4.3.3 entfällt Satz 4.

4.
In Anlage V werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen. Folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4 Spezifische Energie

Die „spezifische Energie", die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit

eff • T

bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.

5 Begrenzung der Anwendungsdauer

Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein."

5.
In Anlage VI

a)
wird Nummer 1 wie folgt geändert:

-
in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die Angabe „2,32" durch die Angabe „2,36" ersetzt,

-
die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden angefügt:

„Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel E5•10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück E10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (E10 + K3,10 • S10 ≤ 0,6 J)."

b)
wird in Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:

„Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (E10 + K3,10 • S ≤ 0,6 J)."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WaffGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 11 UVMG Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
... Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), wird wie folgt geändert: 1. ...