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Änderung Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 25.07.2009
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Artikel 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung | Artikel 1 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes | |
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden nach der Angabe zu § 15 folgende Angaben eingefügt: '§ 15a Sportordnungen § 15b Fachbeirat Schießsport'. b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der Angabe zu § 21 die Angabe '§ 21a Stellvertretungserlaubnis' eingefügt. | |
(Text alte Fassung) c) Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt neu gefasst: '§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union'. bb) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt neu gefasst: '§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem und durch den Geltungsbereich des Gesetzes und aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Drittstaaten'. cc) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt neu gefasst: '§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten, Europäischer Feuerwaffenpass'. dd) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt: '§ 32a Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten'. ee) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt neu gefasst: '§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten'. | (Text neue Fassung) c) (aufgehoben) |
d) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt: '§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen'. e) In Abschnitt 3 wird nach der Angabe zu § 44 folgende Angabe eingefügt: '§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten'. 2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort 'im' durch die Wörter 'allgemein oder für den' ersetzt. 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort 'Sprengstoff' durch die Wörter 'explosionsgefährlichen Stoffen' ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: '3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,'. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satz 4 gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: '(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.' c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern 'schießsportlichen Verein' die Wörter 'oder einer jagdlichen Vereinigung' eingefügt und in den Sätzen 4 und 5 das Wort 'schießsportlichen' gestrichen. d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: 'Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.' 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt: 'c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,'. b) In Absatz 1 Nr. 3 wird der bisherige Buchstabe c neuer Buchstabe d. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort 'benötigen,' das Wort 'und' eingefügt. b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: 'Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.' 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern 'erforderlichen Munition wird' die Wörter 'unter Beachtung des Absatzes 2' eingefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 'Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.' 8. In § 15 werden die Absätze 6 und 7 aufgehoben. 9. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt: '§ 15a Sportordnungen (1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig. (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt. (3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buchstaben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind. (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. § 15b Fachbeirat Schießsport Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.' 10. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe '§ 10 Abs. 1 Satz 4' durch die Angabe '§ 10 Abs. 1a' ersetzt. 11. § 20 wird wie folgt gefasst: '§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. (2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist. (3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. (4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. (5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. (6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde. (7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.' 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter 'oder eine der mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen' gestrichen. bb) In Nummer 3 werden die Wörter 'eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen' durch die Wörter 'der Antragsteller' ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen. 13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: '§ 21a Stellvertretungserlaubnis Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.' 14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.' 15. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort 'von' das Wort 'erlaubnisfreien' eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter 'wesentliche Teile von Schusswaffen' durch die Wörter 'Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen' ersetzt. 16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: 1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat, 2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166), 3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse, 4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusammengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und bei zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück anzubringen. Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Auf erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden.' 17. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden -sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist.' b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort 'Obhut' die Wörter 'des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder' eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 2 Buchstabe e durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: '3. Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu erlassen.' | |
18. In § 29 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Klammertext '(Kategorien A bis D)' durch den Klammertext '(Kategorien A 1.2 bis D)' ersetzt. 19. § 30 wird wie folgt neu gefasst: '§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) kann erteilt werden, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.' 20. § 31 wird wie folgt neu gefasst: '§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem und durch den Geltungsbereich des Gesetzes und aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Drittstaaten (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), kann erteilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des Empfängerstaates und des Durchfuhrstaates vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz der Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem Drittstaat, durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung. (3) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21) kann auf Antrag allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in Drittstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.' 21. § 32 wird wie folgt neu gefasst: '§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten, Europäischer Feuerwaffenpass (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, aus anderen Mitgliedstaaten in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind. (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für 1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd, 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports, 3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können. (4) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht 1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer im Geltungsbereich des Gesetzes gültigen Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden, 2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder 3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden. (5) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.' 22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: '§ 32a Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten kann erteilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des Empfängerstaates und des Durchfuhrstaates vorliegt und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen und der sichere Transport gewährleistet ist. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes gilt für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, dass eine vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates und eine vorherige Zustimmung der Mitnahme durch die Staaten gegeben sein muss, in die diese Person aus dem Geltungsbereich des Gesetzes reist. (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht für 1. Jäger, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines gültigen Ausländerjagdscheines sind und die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd, 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports, 3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können. (4) Keiner Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf eine Person 1. für Waffen oder Munition, wenn sie diese früher aufgrund einer Erlaubnis aus dem Geltungsbereich des Gesetzes mitgenommen hat, 2. für Waffen oder Munition, wenn sie Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition ist, 3. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, 4. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.' 23. § 33 wird wie folgt neu gefasst: '§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten (1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringen oder mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen. Die Überwachungsbehörden teilen der zuständigen Behörde jedes Verbringen von Waffen nach den §§ 29, 30 und 31 ferner von Munition durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe der Art und Menge, bei Schusswaffen auch der Kennzeichen und Nummern, sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers mit. (2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind. (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.' | 18. (aufgehoben) 19. (aufgehoben) 20. (aufgehoben) 21. (aufgehoben) 22. (aufgehoben) 23. (aufgehoben) |
24. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe 'nach § 10 Abs. 1' die Wörter 'oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz' eingefügt. 25. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: '(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.' | |
26. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter 'oder § 32 Abs. 1' durch die Wörter ', § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1' ersetzt und die Wörter 'im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme' gestrichen. b) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter '(Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1' durch die Wörter '(Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1' ersetzt. c) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wörter '(Kategorien A bis D)' durch die Wörter '(Kategorien A 1.2 bis D)' ersetzt. d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: 'Wer eine Waffe führt, soll im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 in einen Drittstaat gemäß § 31 Abs. 1 oder § 32a Abs. 1 eine Übersetzung der Waffenbesitzkarte in einer Amtssprache des Drittstaates oder den Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führen.' | 26. (aufgehoben) |
27. In Abschnitt 2 wird dem Unterabschnitt 7 nach § 42 folgender Paragraph 42a angefügt: '§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.' 28. In Abschnitt 3 wird nach § 44 folgender § 44a angefügt: '§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind, aufzubewahren. (2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene Unterlagen als auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, übernommene Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher. (3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle anderen Unterlagen einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre.' 29. Dem § 45 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: '(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.' 30. § 48 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: 'dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.' 31. § 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: '5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,'. 32. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz die Wörter 'für den Bereich der Bundesverwaltung' vorangestellt und die Wörter 'mit Zustimmung des Bundesrates' werden durch den Halbsatz ', die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,' ersetzt. c) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: 'Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.' 33. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort 'Schusswaffe' werden die Wörter 'zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1' eingefügt. 34. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort 'Kurzwaffe' die Wörter 'zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1' eingefügt. b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der Angabe '§ 21 Abs. 1 Satz 1' die Wörter 'oder § 21a' eingefügt. | |
c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird nach der Angabe '§ 30 Abs. 1 Satz 1' das Wort 'oder' gestrichen und durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe '§ 32 Abs. 1 Satz 1' die Angabe 'oder § 32a Abs. 1 Satz 1' eingefügt. | c) (aufgehoben) |
d) In Absatz 3 Nr. 1 werden vor den Wörtern '1.4.2 bis 1.4.4' das Wort 'Nr.' eingefügt und die Ziffern '1.5.5' durch die Ziffern '1.5.7' ersetzt. | |
e) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern 'in einen anderen Mitgliedstaat' die Wörter 'oder in einen Drittstaat' eingefügt. | e) (aufgehoben) |
35. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert: | |
a) In Nummer 5 wird die Angabe '§ 10 Abs. 1 Satz 4' durch die Angabe '§ 10 Abs. 1a' ersetzt, die Angabe '§ 31 Abs. 2 Satz 3' durch die Angabe ', § 31 Abs. 3 Satz 3' ersetzt und nach der Angabe '§ 34 Abs. 2 Satz' werden die Wörter '1 und' und nach den Wörtern '§ 37 Abs. 1 Satz 1' die Wörter 'und Abs. 4' eingefügt. | a) In Nummer 5 wird die Angabe '§ 10 Abs. 1 Satz 4' durch die Angabe '§ 10 Abs. 1a' ersetzt, [der Rest] (aufgehoben) |
b) In Nummer 9 wird die Angabe 'nach § 25 Abs. 1 Buchstabe c' durch die Angabe 'nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c' ersetzt. c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt: '21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,'. 36. In § 55 wird folgender Absatz 4a eingefügt: '(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die zusätzliche Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberechtigt über die Waffe war.' 37. Dem § 58 werden nach Absatz 9 folgende Absätze 10 bis 12 angefügt: '(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Abs. 2 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008. (11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung. (12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.' 38. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 1.2.2 wird der Satz angefügt: 'Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird;'. bbb) Der Nummer 1.3 wird folgender Satz angefügt: 'Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;'. ccc) In Nummer 1.3.1 werden nach den Wörtern 'Führung gibt' die Wörter eingefügt: ', wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt;'. ddd) Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden durch folgende Nummer 1.3.4 ersetzt: '1.3.4 bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;'. eee) In der Überschrift von Nummer 1.4 wird nach den Wörtern 'Unbrauchbar gemachte Schusswaffen' der Klammerzusatz '(Dekorationswaffen)' angefügt und Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: 'Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn'. fff) In den Nummern 1.4.1 bis 1.4.5 wird jeweils das Wort 'nicht' gestrichen. ggg) In Nummer 1.4.6 werden nach dem Wort 'gemacht' die Wörter 'oder geworden' sowie nach dem Wort 'oder' die Wörter 'die Funktionsfähigkeit' eingefügt. hhh) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst: '1.5 Salutwaffen Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen: - das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, - der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, - der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann, - die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und - der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;'. iii) Nach Nummer 1.5 wird folgende Nummer 1.6 eingefügt: '1.6 Anscheinswaffen Anscheinswaffen sind 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.' jjj) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: '2. Arten von Schusswaffen'. kkk) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: '2.1 Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.' lll) Die bisherige Nummer 2.2 fällt weg, die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.9 werden die Nummern 2.2 bis 2.8. mmm) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst: '2.8 Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.' nnn) Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst: '2.9 Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.' ooo) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: '4. Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen 4.1 Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt. 4.2 Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird. 4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).' ppp) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: '6. Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände, - die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden, - die die äußere Form einer Schusswaffe haben, - aus denen nicht geschossen werden kann und - die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können.' bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert: aaa) Am Ende der Nummer 1.2.5 werden folgende Wörter angefügt: 'oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann,'. bbb) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: '2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),'. ccc) Nummer 2.1.3 wird wie folgt gefasst: '2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),'. ddd) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst: '2.2 Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).' cc) Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert: aaa) In den Nummern 1.1 und 1.2 wird das Wort 'Treibladungen' durch 'Ladungen' und in Nummer 1.3 das Wort 'Treibladung' durch 'Ladung' ersetzt. bbb) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: '1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört'. ccc) In Nummer 1.4.1 wird nach dem Wort 'Patronenmunition' der Klammerzusatz '(Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält)' angefügt. ddd) In Nummer 1.4.2 wird nach dem Wort 'Munition' der Klammerzusatz '(Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten)' angefügt. eee) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: '2. Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und - zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder - zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.' b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort 'Besitztums' werden die Wörter 'oder einer Schießstätte' eingefügt. bb) Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst: '8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,'. cc) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 11 wird vor dem Wort 'vierzehn' das Wort 'mindestens' eingefügt und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt. bbb) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt: '12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.' c) In Abschnitt 3 wird nach Nummer 1.4 folgende Nummer 1.5 eingefügt: '1.5 panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind.' 39. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst: '1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;'. bb) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Nummer 1.2.5 eingefügt: '1.2.5 mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;'. cc) Am Ende der Nummer 1.3.4 werden die Wörter 'oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann' angefügt. dd) Am Ende der Nummer 1.3.6 werden die Wörter 'sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen' angefügt. ee) Nummer 1.4.1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Anstrich wird das Komma durch das Wort 'und' ersetzt. bbb) Der zweite Anstrich wird gestrichen. ccc) Im dritten Anstrich wird das Wort 'und' durch ein Semikolon ersetzt. ddd) Der vierte Anstrich wird gestrichen. ff) Nummer 1.4.2 wird wie folgt gefasst: '1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,'. gg) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst: '1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,'. hh) In Nummer 1.5 wird die Angabe 'Nummern 1.5.1 bis 1.5.6' durch die Angabe 'Nummern 1.5.1 bis 1.5.7' ersetzt. ii) In Nummer 1.5.4 wird im Klammertext des zweiten Halbsatzes die Zahl '30' durch die Zahl '25' ersetzt. jj) In Nummer 1.5.6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. kk) Nach Nummer 1.5.6 wird folgende Nummer 1.5.7 angefügt: '1.5.7 Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt.' b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) An Unterabschnitt 1 werden folgende Sätze angefügt: 'Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).' bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1.4 wird das Wort 'Munition' durch das Wort 'Kartuschenmunition' ersetzt. bbb) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst: '1.5 veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.' ccc) Nummer 2 wird durch folgende neue Nummern 2 und 2a ersetzt: '2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); 2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind. 2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.' ddd) In Nummer 3.2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3.3 gestrichen. eee) Nummer 7.3 wird wie folgt gefasst: '7.3 veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.' fff) In Nummer 7.7 werden nach dem Wort 'Funkenzündung' die Wörter 'oder mit Zündnadelzündung' eingefügt. ggg) Nummer 8 wird gestrichen. c) Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: 'Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt. 2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre). 3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden. 4. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind 4.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind; 4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen. 5. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.' |
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