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Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes



Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „197a" durch die Angabe „197b" ersetzt.

2.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der Arbeitsförderung" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter „einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt.

4.
In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „und der Arbeitsförderung" und die Wörter „, auf die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" gestrichen.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und der Arbeitsförderung" gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Grundsicherung für Arbeitsuchende" die Wörter „einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt.

6.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist."

7.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind. Die Mitglieder werden von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der bestehende Ausschuss fest."

8.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

„(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,

2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der gemeinsamen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,

2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern,

3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss und Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie den Spitzenverband Bund,

4.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch."

9.
§ 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden."

10.
§ 40 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden."

11.
§ 51 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung."

12.
§ 57a wird wie folgt gefasst:

„§ 57a

(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.

(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.

(3) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, ist - soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt - das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(4) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat."

13.
Dem § 85 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im elektronischen Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen."

14.
Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind."

15.
§ 92 wird wie folgt gefasst:

„§ 92

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend."

16.
§ 96 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt."

17.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar."

18.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „äußern" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 90 gilt entsprechend." angefügt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht."

19.
Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

„§ 106a

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,

2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und

2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln."

20.
In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderten" durch die Wörter „behinderten Menschen" ersetzt.

21.
Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:

„§ 114a

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren an einem Gericht, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren."

22.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Gericht" die Wörter „in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4" eingefügt.

23.
Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten."

24.
§ 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Geld-" ein Komma und das Wort „Dienst-" eingefügt sowie die Angabe „500 Euro" durch die Angabe „750 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „5.000 Euro" durch die Angabe „10.000 Euro" ersetzt.

25.
§ 145 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

26.
Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet."

27.
Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:

„§ 157a

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen."

28.
§ 160a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

29.
§ 172 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ansprüchen" die Wörter „und über die Ablehnung von Gerichtspersonen" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre,

2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,

3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,

4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt."

30.
§ 174 wird aufgehoben.

31.
In § 183 Satz 1 wird das Wort „Behinderte" durch die Wörter „behinderte Menschen" ersetzt.

32.
§ 192 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in einem Termin" gestrichen.

b)
Absatz 1a wird Absatz 2.

c)
Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1a" wird durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss."

33.
Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:

„§ 197b

Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts."


Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 ArbGG § 21, § 46a, § 46c, § 46d, § 48, § 55, § 62, § 64, § 66, § 85, § 89

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen."

2.
§ 46a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Ist der Einspruch zulässig, hat die Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Begründungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung."

3.
§ 46c wird wie folgt gefasst:

„§ 46c Gerichtliches elektronisches Dokument

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen."

4.
§ 46d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „werden" das Wort „können" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „bis" das Wort „mindestens" eingefügt.

5.
Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat."

6.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „entscheidet" werden die Wörter „außerhalb der streitigen Verhandlung" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;".

cc)
In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
Folgende Nummern werden angefügt:

„9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;

10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen."

7.
Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss."

8.
In § 64 Abs. 7 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4" ersetzt.

9.
In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kammer" durch die Wörter „des Vorsitzenden" ersetzt.

10.
In § 85 Abs. 1 wird in Satz 2 die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.

11.
§ 89 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar."


Artikel 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 KSchG § 5

§ 5 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

 
„(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend."


Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 RBerNG Artikel 11

In Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 11" und die Angabe „9." durch die Angabe „11." ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.