Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung (VStuBrennOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Branntweinsteuerverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 BrStV § 10, § 23, § 30, § 31, § 33, § 34, § 38, § 39, § 41, § 50a (neu), § 51

Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen".

b)
Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 50a Kleinbetragsregelung

Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung".

2.
§ 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."

3.
In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Eintritt des" die Wörter „für sie" eingefügt.

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „Branntwein, der" durch die Angabe „Erzeugnisse, die" und das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Branntwein" durch das Wort „Erzeugnis" ersetzt.

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „Soll Branntwein" durch die Wörter „Sollen Erzeugnisse" sowie das Wort „dem" durch das Wort „denen" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden das Wort „Branntwein" durch das Wort „Erzeugnissen" und die Wörter „ist er" durch die Wörter „sind sie" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „gewordenen Branntweins" durch die Wörter „gewordener Erzeugnisse" ersetzt.

5.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „vergälltem Branntwein" durch die Wörter „vergällten Erzeugnissen" ersetzt.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt."

6.
§ 33 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß."

7.
In § 34 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „Fertigpackungen" die Angabe „mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr" eingefügt.

8.
In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis zu 10 l" durch die Angabe „mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter" ersetzt.

9.
In § 39 Abs. 8 wird die Angabe „Absätze 1 bis 4" durch die Angabe „Absätze 1 bis 5" ersetzt.

10.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Betriebsverhältnisse" das Wort „schriftlich" eingefügt.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens."

d)
In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

11.
Nach § 50 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" sowie nachfolgender § 50a eingefügt:

„§ 50a Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt."

12.
Nach dem neu eingefügten § 50a wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.

13.
In § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 26 Abs. 4" die Angabe „sowie § 33 Abs. 5" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VStuBrennOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStuBrennOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VStuBrennOÄndV
... 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: --- *) Artikel 3 Nr. 9 und Artikel 5 Nr. 3 dieser Verordnung dienen einer weiteren Umsetzung der Richtlinie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 9 5. VerbrStÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; 3. die ...