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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau (FotoMedienFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 457 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-41 Berufliche Bildung

§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Branche und Betrieb,

2.
Kommunikation und Verkauf

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,

b)
Arbeitsabläufe planen und

c)
für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Regelungen berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Waren- und Produktkennzeichnungen im Verkaufsgespräch nutzen,

b)
Verkaufssituationen beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und

c)
Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforderliche Berechnungen durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FotoMedienFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoMedienFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FotoMedienFAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...