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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau (FotoMedienFAusbV k.a.Abk.)
§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundengespräch,
- 2.
- Waren und Dienstleistungen,
- 3.
- Kaufmännisches Handeln,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Gespräche situations- und adressatengerecht führen,
- b)
- kunden- und serviceorientiert handeln,
- c)
- Kunden fachgerecht beraten und
- d)
- Waren und Dienstleistungen verkaufsgerecht anbieten oder Bilderstellungs- und Bildverarbeitungsprozesse erläutern
- 2.
- hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Verkauf,
- b)
- Bildtechnik;
- 3.
- der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus, von denen eine das Gebiet Verkauf und die andere das Gebiet Bildtechnik betrifft;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
(5) Für den Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Produktinformationen erschließen und technologische Entwicklungen bei den Bildmedien darstellen und
- b)
- Prozesse der Bildaufnahme, -verarbeitung, -übermittlung und -ausgabe darstellen und planen und dabei gestalterische, technologische, wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Anforderungen berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Kalkulationen durchführen und Kennziffern beurteilen,
- b)
- Vorschläge zur Gestaltung des Waren- und Dienstleistungsangebots entwickeln und begründen,
- c)
- Marketingmaßnahmen planen und bewerten,
- d)
- Verkauf, Einkauf und Lagerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben planen und durchführen,
- e)
- Reklamationen und Beschwerden bearbeiten und
- f)
- Kommunikation im Betrieb sowie mit Kunden zielgerichtet gestalten
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Kundengespräch 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln 30 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundengespräch mit mindestens ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend" bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FotoMedienFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FotoMedienFAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FotoMedienFAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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