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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau (FotoMedienFAusbV k.a.Abk.)
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | |
1.1 | Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) | a) Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen b) Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsre- levanter und rechtlicher Aspekte darstellen c) Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen d) Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Pro- dukte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informieren e) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Ver- kaufsgespräch nutzen f) Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Bera- tung und Verkauf nutzen |
1.2 | Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) | a) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren b) kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu- nikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsfüh- rungstechniken anwenden d) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagieren e) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun- gen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden |
1.3 | Kunden- und dienstleistungs- orientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) | a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels- tätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen b) zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen c) Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit an- bieten |
1.4 | Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) | a) Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln b) Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft ein- weisen c) Schulungen konzipieren und durchführen |
1.5 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5) | a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden b) fremdsprachige Informationen nutzen c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen |
2 | Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |
2.1 | Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | a) Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten b) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten c) Kaufbelege erstellen d) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickeln e) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln f) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen |
2.2 | Sortimentsgestaltung und Präsen- tation von Waren und Dienst- leistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | a) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläu- tern b) Sortimentsänderungen begründen und durchführen c) Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, De- korationsmittel einsetzen d) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren |
2.3 | Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | a) die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen b) Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten c) Zielgruppen identifizieren d) Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung ein- setzen, Werbemaßnahmen durchführen e) Kundenforen durchführen und auswerten f) Marketingerfolg überprüfen |
2.4 | Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) | a) Daten eingeben, sichern und pflegen b) Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten c) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten e) Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftspro- zessen einsetzen f) rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsver- kehr beachten g) an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken |
3 | Bildaufnahme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |
3.1 | Bildgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | a) Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestal- tungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen b) Bildkompositionen erarbeiten und festlegen c) Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzuset- zende Hard- und Software beraten d) Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern |
3.2 | Bilderstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | a) Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie tech- nische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen b) Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehör- artikeln und Hilfsmitteln beraten c) vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen d) fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnis- orientiert einsetzen e) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt fest- legen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen f) Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern |
3.3 | Bilddatenträger und Speicher- prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3) | a) Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläutern b) Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzen c) Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden d) Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren |
4 | Bildbearbeitung und Bildüber- tragung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | |
4.1 | Bearbeitungs- und Übertragungs- techniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) | a) Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwenden b) Farbräume erkennen und nutzen c) farborientierte Bildbearbeitung durchführen d) Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführen e) Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen |
4.2 | Kalibrierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) | a) Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Auf- nahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren b) Kalibrierung eines Systems durchführen |
4.3 | Medienintegration und -vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) | a) Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzen b) Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beraten c) Bild-, Video- und Textleistungen erbringen |
5 | Bildwiedergabe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabe- geräten ermitteln b) Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen c) Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beraten d) Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und ein- setzen e) Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwen- dige Hard- und Software beraten |
6 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | |
6.1 | Kalkulation und Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1) | a) Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen b) betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableiten c) betriebliche Statistiken erstellen und auswerten |
6.2 | Warenwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2) | a) Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläutern b) betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen c) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksich- tigen d) Beschaffung planen und durchführen e) Bestände pflegen f) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, ins- besondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, ein- leiten g) Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten h) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sorti- ments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | |
7.1 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1) | a) Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachten b) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störun- gen vorbeugen c) zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellen- analyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen |
7.2 | Beschwerde und Reklamation (§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2) | a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unter- nehmens vertreten und kundenorientiert handeln b) Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) | a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus- bildungsbetrieb erläutern c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts- organisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be- schreiben e) Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläutern f) Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Or- ganisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären |
1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozial- rechtliche Vorschriften, Personal- einsatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent- wicklungsmöglichkeiten darstellen d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so- wie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeit- regelungen berücksichtigen e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages so- wie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellen f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären g) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen |
2 | Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | |
2.1 | Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) | a) Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nut- zen b) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirt- schaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte, planen und umsetzen c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen d) Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen |
2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | a) Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Ge- staltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten c) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FotoMedienFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FotoMedienFAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FotoMedienFAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 6 FotoMedienFAusbV Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
... (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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