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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau (FotoMedienFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 457 (Nr. 11)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-41 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Kundenorientierung und -beratung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
 
1.1Kundenberatung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
a) Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen
b) Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter
Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsre-
levanter und rechtlicher Aspekte darstellen
c) Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für
die Information von Kunden nutzen
d) Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Pro-
dukte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und
preisbestimmende Merkmale, informieren
e) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Ver-
kaufsgespräch nutzen
f) Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Bera-
tung und Verkauf nutzen
1.2Kundenkommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
a) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
b) kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-
nikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsfüh-
rungstechniken anwenden
d) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
e) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-
gen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
1.3Kunden- und dienstleistungs-
orientiertes Verhalten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-
tätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen
b) zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen
c) Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit an-
bieten
1.4Kundenschulung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)
a) Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln
b) Kunden über technologische Entwicklungen informieren und
in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft ein-
weisen
c) Schulungen konzipieren und durchführen
1.5Anwenden einer Fremdsprache bei
Fachaufgaben
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)
a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
b) fremdsprachige Informationen nutzen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2Marketing und Vertrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a) Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften
und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten
b) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
c) Kaufbelege erstellen
d) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren,
Zahlungen abwickeln
e) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
f) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
2.2Sortimentsgestaltung und Präsen-
tation von Waren und Dienst-
leistungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität,
Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläu-
tern
b) Sortimentsänderungen begründen und durchführen
c) Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, De-
korationsmittel einsetzen
d) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und
Waren platzieren
2.3Markt- und Kundenbeziehungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a) die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen
b) Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten
c) Zielgruppen identifizieren
d) Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung ein-
setzen, Werbemaßnahmen durchführen
e) Kundenforen durchführen und auswerten
f) Marketingerfolg überprüfen
2.4Elektronischer Geschäftsverkehr,
Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)
a) Daten eingeben, sichern und pflegen
b) Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten
c) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten
e) Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftspro-
zessen einsetzen
f) rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsver-
kehr beachten
g) an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
3Bildaufnahme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
 
3.1Bildgestaltung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a) Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestal-
tungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen
b) Bildkompositionen erarbeiten und festlegen
c) Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzuset-
zende Hard- und Software beraten
d) Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der
angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
3.2Bilderstellung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a) Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie tech-
nische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen
b) Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige
Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehör-
artikeln und Hilfsmitteln beraten
c) vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie
Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen
d) fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit,
Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim
Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnis-
orientiert einsetzen
e) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt fest-
legen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen
f) Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten
Hard- und Software erläutern
3.3Bilddatenträger und Speicher-
prozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)
a) Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie
Dateiformate erläutern
b) Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen
und nutzen
c) Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden
d) Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
4Bildbearbeitung und Bildüber-
tragung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
 
4.1Bearbeitungs- und Übertragungs-
techniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
a) Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung
auswählen und anwenden
b) Farbräume erkennen und nutzen
c) farborientierte Bildbearbeitung durchführen
d) Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer
Hilfsmittel durchführen
e) Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
4.2Kalibrierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
a) Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Auf-
nahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren
b) Kalibrierung eines Systems durchführen
4.3Medienintegration und -vernetzung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
a) Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen,
vernetzen und einsetzen
b) Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und
Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software
beraten
c) Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
5Bildwiedergabe
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabe-
geräten ermitteln
b) Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung
auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen
c) Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die
Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für
die Bildherstellung beraten
d) Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und ein-
setzen
e) Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwen-
dige Hard- und Software beraten
6Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
 
6.1Kalkulation und Kennziffern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)
a) Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende
Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen
b) betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz,
Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten;
Schlussfolgerungen ableiten
c) betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
6.2Warenwirtschaft
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)
a) Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems
erläutern
b) betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen
c) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksich-
tigen
d) Beschaffung planen und durchführen
e) Bestände pflegen
f) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, ins-
besondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, ein-
leiten
g) Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten
h) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sorti-
ments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
7Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
 
7.1Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1)
a) Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei
rechtliche Vorschriften beachten
b) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störun-
gen vorbeugen
c) zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellen-
analyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
7.2Beschwerde und Reklamation
(§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2)
a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den
rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unter-
nehmens vertreten und kundenorientiert handeln
b) Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung
am Markt erläutern
b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-
schreiben
e) Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläutern
f) Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Or-
ganisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozial-
rechtliche Vorschriften, Personal-
einsatz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeit-
regelungen berücksichtigen
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages so-
wie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere
darstellen
f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
g) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und
zu ihrer Umsetzung beitragen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Information
und Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
 
2.1Planung und Steuerung von
Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
a) Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nut-
zen
b) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirt-
schaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte,
planen und umsetzen
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
d) Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen
2.2Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
a) Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Ge-
staltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg
nutzen
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
c) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FotoMedienFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoMedienFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FotoMedienFAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 6 FotoMedienFAusbV Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
...  (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...