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Artikel 1 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (17. RSA-ÄndV)

V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 468 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2008
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Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung



Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. mit dem Tag der letzten Dokumentation (Dokumentationsdatum) nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4, wenn die Teilnahme des Versicherten an dem Programm nach § 28d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 endet."

2.
§ 28b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungsamt die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es über die Anpassung der Programme unverzüglich zu unterrichten."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Absatz 3 hat die Anpassung der Programme an die Zulassungsvoraussetzungen des § 28f Abs. 1 Nr. 1 sowie an die Anforderungen der Anlagen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 jeweils in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung spätestens bis zum 1. Juli 2008, für die strukturierten Behandlungsprogramme für Brustkrebs im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzung elektronische Erfassung und Übermittlung der Erst- und Folgedokumentationen spätestens bis zum 1. Juli 2009 zu erfolgen."

3.
§ 28c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorgaben in Ziffer 2 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 sind jeweils zu beachten."

4.
§ 28d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. nur auf Grund einer schriftlichen Bestätigung einer gesicherten Diagnose durch den behandelnden Arzt nach Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 1.2 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 und der Erstdokumentation nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4 eingeschrieben wird,".

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28f Abs. 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Teilnahme des Versicherten am Programm endet, wenn

 
a)
er die Voraussetzungen für eine Einschreibung nicht mehr erfüllt,

b)
er innerhalb von zwölf Monaten zwei der nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 veranlassten Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat oder

c)
zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Unterschrift des Arztes bedürfen, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Frist übermittelt worden sind,

und".

5.
§ 28e Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorgaben in Ziffer 4 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 sind jeweils zu beachten."

6.
§ 28f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „auf elektronischem Weg zu übermittelnde Erst- und Folgedokumentationen vorgesehen sind, die nur die in den Anlagen 2a, 4a, 6a, 8a, 10a und 12a" durch die Wörter „am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassende und zu übermittelnde Erst- und Folgedokumentationen vorgesehen sind, die nur die in Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder in Anlage 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms mit einer Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart wird, kann das Programm zugelassen werden, wenn

1.
in den Verträgen vereinbart worden ist, dass

a)
die an der Durchführung des Programms beteiligten Vertragsärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen die von ihnen nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4 zu erhebenden Daten den Krankenkassen und zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft nach § 219 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums maschinell verwertbar und versicherten- und leistungserbringerbezogen übermitteln,

b)
der Versicherte schriftlich über die nach Buchstabe a übermittelten Daten unterrichtet wird,

c)
die Arbeitsgemeinschaft nach Buchstabe a die ihr übermittelten Daten pseudonymisiert an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft sind, sowie an eine von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete gemeinsame Einrichtung übermittelt, die diese Daten nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 28c und der Evaluation des strukturierten Behandlungsprogramms nach § 28g nutzen dürfen,

d)
die Pseudonymisierung des Versichertenbezugs in einer für die Zwecke nach Absatz 1 geeigneten Form erfolgt und

e)
der Arzt das Datum der Erstellung der Erstdokumentation gesondert schriftlich zu bestätigen hat, wenn er keine qualifizierte elektronische Signatur einsetzen kann,

und

2.
im Programm vorgesehen ist, dass diese Vereinbarungen der Durchführung des Programms zu Grunde gelegt werden.

Satz 1 gilt für sonstige Verträge mit Leistungserbringern zur Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen geschlossen werden, entsprechend."

c)
In Absatz 2a werden die Wörter „der Ärztin/dem Arzt" durch die Wörter „dem Arzt" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 7" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 28g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorgaben in Ziffer 5 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 sind jeweils zu beachten."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die für eine Krankheit zugelassenen Programme sind von den Krankenkassen in regelmäßigen Abständen zu einem einheitlichen Stichtag Evaluationsberichte mit der vollständigen Bewertung des Programms nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erstellen und dem Bundesversicherungsamt zu übermitteln. Für das ab dem frühesten Zeitpunkt für eine Krankheit zugelassene Programm ist der erste Evaluationsbericht über einen Bewertungszeitraum vom Programmstart bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Programm 36 Monate zugelassen ist, zu erstellen und in der Folgezeit alle 24 Monate zu aktualisieren. Für ab einem späteren Zeitpunkt für dieselbe Krankheit zugelassene Programme endet der Bewertungszeitraum der Evaluationsberichte jeweils mit dem Ende des Bewertungszeitraumes der Berichte für das ab dem frühesten Zeitpunkt zugelassene Programm; der Bewertungszeitraum für den ersten Bericht beträgt mindestens zwölf Monate. Die Evaluationsberichte sind dem Bundesversicherungsamt jeweils innerhalb eines Jahres nach dem Ende des jeweiligen Bewertungszeitraumes zu übermitteln und binnen weiterer acht Wochen zu veröffentlichen."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für Programme, die am 1. April 2008 zugelassen sind, gelten die in Absatz 3 und in Anlage 1 Ziffer 5 genannten Anforderungen abweichend von § 28b Abs. 3 ab dem 1. Juli 2008. Der Bewertungszeitraum der ab dem 1. Juli 2008 erstmals zu erstellenden ersten oder nachfolgenden Evaluationsberichte endet für alle Programme für Diabetes mellitus Typ 2 und Brustkrebs zu dem Zeitpunkt, zu dem für das für diese Krankheit ab dem frühesten Zeitpunkt zugelassene Programm der Evaluationsbericht nach Absatz 3 erstmals zu aktualisieren ist."

8.
§ 28h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Berechnung der Gebühren sind die Personalkostensätze des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale zu Grunde zu legen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 2" durch die Angabe „Absatzes 1" ersetzt.

9.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 fünfter Spiegelstrich wird das Wort „Qualität" durch das Wort „Plausibilität" und die Angabe „den Anlagen 2a und 2b" durch die Angabe „Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 8" ersetzt.

bb)
In Satz 11 wird die Angabe „den Anlagen 2a und 2b" durch die Angabe „Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 8" ersetzt.

cc)
Satz 12 wird aufgehoben.

dd)
Der neue Satz 13 wird wie folgt gefasst:

„Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen."

b)
In Ziffer 3.1 Satz 1 dritter Spiegelstrich und Satz 2 fünfter Spiegelstrich wird jeweils die Angabe „§ 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28f Abs. 2" ersetzt.

c)
In Ziffer 5 werden die Sätze 16 bis 18 aufgehoben.

10.
Die Anlagen 2a und 2b werden durch folgende Anlage 2 ersetzt:

„Anlage 2 (zu §§ 28b bis 28g)

Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs)
Lfd.
Nr.
DokumentationsparameterAusprägung
Administrative Daten
1DMP-FallnummerNummer
2Name der/des Versicherten Familienname, Vorname
3Geburtsdatum der/des Versicherten TT.MM.JJJJ
4KostenträgerName der Krankenkasse
5Krankenkassen-Nummer7-stellige Nummer
6Versicherten-NummerNummer (bis zu 12 Stellen, alphanumerisch)
7aVertragsarzt-Nummer9-stellige Nummer
7bBetriebsstätten-Nummer9-stellige Nummer
8Krankenhaus-InstitutionskennzeichenIK-Nummer
9DatumTT.MM.JJJJ
10Einschreibung wegen KHK/Diabetes mellitus Typ 1/Diabetes mellitus
Typ 2/Asthma bronchiale/COPD
11Modul-Teilnahme 1) Chronische Herzinsuffizienz 2): Ja/Nein
12GeschlechtMännlich/Weiblich
Allgemeine Anamnese- und Befunddaten
13Körpergrößem
14Körpergewichtkg
15Blutdruck3)mm Hg
16RaucherJa/Nein
17BegleiterkrankungenArterielle Hypertonie/Fettstoffwechselstörung/
Diabetes mellitus/KHK/AVK/Schlaganfall/
Chronische Herzinsuffizienz/Asthma bronchiale/
COPD/Keine der genannten Erkrankungen
18Serum-Kreatinin 4)mg/dl/µmol/l/Nicht bestimmt
Behandlungsplanung
19Vom Patienten gewünschte Informationsangebote Tabakverzicht/Ernährungsberatung/
Körperliches Training
20DokumentationsintervallQuartalsweise/Jedes zweite Quartal
21Nächste Dokumentationserstellung geplant am
(optionales Feld)
TT.MM.JJJJ


 
---

1)
Nur bei DMP KHK auszufüllen.

2)
Systolische Herzinsuffizienz mit LVEF < 40 %.

3)
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die wegen Asthma bronchiale eingeschrieben sind, nur optional auszufüllen.

4)
Bei KHK, Asthma bronchiale und COPD nur optional auszufüllen."

11.
Die bisherige Anlage 4a wird die Anlage 4.

12.
In der Überschrift der neuen Anlage 4 wird das Wort „Erstdokumentation" durch das Wort „Dokumentation" ersetzt.

13.
Die Anlage 4b wird aufgehoben.

14.
Die Anlagen 6a und 6b werden durch folgende Anlage 6 ersetzt:

„Anlage 6 (zu §§ 28b bis 28g)

Koronare Herzkrankheit - Dokumentation
Lfd.
Nr.
DokumentationsparameterAusprägung
Anamnese- und Befunddaten
1Angina pectoris Typisch/Atypisch/Nein
2Serum-Elektrolyte 1)2) Bestimmt/Nicht bestimmt
Relevante Ereignisse
3Akutes Koronarsyndrom 3) Herzinfarkt/Andere Form des
akuten Koronarsyndroms/Nein
4Diagnostische und/oder koronartherapeutische
Intervention 3)
Koronarangiographie/Koronartherapeutische
Intervention 4)/Keine
5Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen KHK
seit der letzten Dokumentation 5)6)
Anzahl
Medikamente
6ThrombozytenaggregationshemmerJa/Nein/Kontraindikation
7BetablockerJa/Nein/Kontraindikation
8ACE-HemmerJa/Nein/Kontraindikation 7)
9HMG-CoA-Reduktase-HemmerJa/Nein/Kontraindikation
10Sonstige Medikation 8)9) Ja/Nein
Schulung
11Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/
Keine
12Empfohlene Schulung(en) wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
13KHK-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst 5) Ja/Nein
14Regelmäßige Gewichtskontrolle empfohlen? 2) Ja/Nein/Nicht erforderlich


 
---

1)
Natrium und Kalium im Serum.

2)
Nur bei Modul Chronische Herzinsuffizienz.

3)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: Bei der erstmaligen Dokumentation sind bereits stattgehabte Ereignisse zu dokumentieren, bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen sind neu aufgetretene Ereignisse zu dokumentieren.

4)
PTCA oder Bypass-Operation.

5)
Einschließlich Herzinsuffizienz.

6)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.

7)
Gilt auch für ACE-Hemmer-Husten.

8)
Medikamente zur Behandlung der KHK, einer Herzinsuffizienz oder eines arteriellen Hypertonus.

9)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: In der Ausfüllanleitung soll auf die nachrangige Medikation gemäß RSAV-Text hingewiesen werden."

15.
Die Anlagen 8a und 8b werden durch folgende Anlage 8 ersetzt:

„Anlage 8 (zu §§ 28b bis 28g)

Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 - Dokumentation
Lfd.
Nr.
DokumentationsparameterAusprägung
Anamnese- und Befunddaten
1HbA1c-WertWert in %
2Pathologische Urin-Albumin-Ausscheidung Nicht untersucht/Nein/Ja
3FußstatusPulsstatus: Unauffällig/Auffällig/Nicht erhoben
Sensibilitätsprüfung: Unauffällig/Auffällig/
Nicht durchgeführt
Fußstatus: Unauffällig/Auffällig/Nicht erhoben
Wenn Fußstatus auffällig: 1)
Wagner-Stadium: 0/1/2/3/4/5
Armstrong-Klassifikation: A/B/C/D
4SpätfolgenDiabetische Nephropathie/Diabetische
Neuropathie/Diabetische Retinopathie
Relevante Ereignisse
5Relevante Ereignisse 2) Nierenersatztherapie/Erblindung/Amputation/
Herzinfarkt/Keine der genannten Ereignisse
6Schwere Hypoglykämien seit der letzten
Dokumentation 3)
Anzahl
7Nur bei Diabetes mellitus Typ 1: Stationäre
Aufenthalte wegen Nichterreichens des
HbA1c-Wertes seit der letzten Dokumentation 3)
Anzahl
8Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Diabe-
tes mellitus seit der letzten Dokumentation 3)
Anzahl
Medikamente
9Insulin oder Insulin-Analoga Ja/Nein
10Nur bei Diabetes mellitus Typ 2:
Glibenclamid
Ja/Nein/Kontraindikation
11Nur bei Diabetes mellitus Typ 2:
Metformin
Ja/Nein/Kontraindikation
12Nur bei Diabetes mellitus Typ 2:
Sonstige orale antidiabetische Medikation 4)
Ja/Nein
13ThrombozytenaggregationshemmerJa/Nein/Kontraindikation
14BetablockerJa/Nein/Kontraindikation
15ACE-HemmerJa/Nein/Kontraindikation
16HMG-CoA-Reduktase-HemmerJa/Nein/Kontraindikation
17Sonstige antihypertensive Medikation 5) Ja/Nein
Schulung
18Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
19Empfohlene Schulung(en) wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
20Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen Wert: Halten/Senken/Anheben
21Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
22Diabetesbezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst Nein/Zur qualifizierten Einrichtung für das dia-
betische Fußsyndrom/Zum diabetologisch
qualifizierten Arzt bzw. zur diabetologisch
qualifizierten Einrichtung/Sonstige


 
---

1)
Angabe des schwerer betroffenen Fußes.

2)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: Bei der erstmaligen Dokumentation sind bereits stattgehabte Ereignisse zu dokumentieren, bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen sind neu aufgetretene Ereignisse zu dokumentieren.

3)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.

4)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: In der Ausfüllanleitung soll auf die nachrangige Medikation gemäß RSAV-Text hingewiesen werden.

5)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: Einschließlich Diuretika."

16.
Die Anlagen 10a und 10b werden durch folgende Anlage 10 ersetzt:

„Anlage 10 (zu §§ 28b bis 28g)

Asthma bronchiale - Dokumentation
Lfd.
Nr.
DokumentationsparameterAusprägung
Anamnese- und Befunddaten
1Häufigkeit von Asthma-Symptomen 1) Täglich/Wöchentlich/Seltener als wöchentlich/
Keine
2Aktueller Peak-Flow-Wert Wert/Nicht durchgeführt
Relevante Ereignisse
3Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma
bronchiale seit der letzten Dokumentation 2)
Anzahl
Medikamente
4Inhalative Glukokortikosteroide Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
5Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
6Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
7Sonstige asthmaspezifische Medikation Nein/Systemische Glukokortikosteroide/Andere
8Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
Schulung
9Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller
Dokumentation)
Ja/Nein
10Empfohlene Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter Do-
kumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
11Schriftlicher Selbstmanagementplan Ja/Nein/Nicht durchführbar
12Asthmabezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein


 
---

1)
Gemäß Einschätzung zum Dokumentationszeitpunkt.

2)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen."

17.
Die Anlagen 12a und 12b werden durch folgende Anlage 12 ersetzt:

„Anlage 12 (zu §§ 28b bis 28g)

Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Dokumentation
Lfd.
Nr.
DokumentationsparameterAusprägung
Anamnese- und Befunddaten
1Aktueller FEV1-Wert (alle 6 bis 12 Monate) X,XX Liter/Nicht durchgeführt
Relevante Ereignisse
2Häufigkeit von Exazerbationen 1) seit der letzten
Dokumentation 2)
Anzahl
3Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen COPD
seit der letzten Dokumentation 2)
Anzahl
Medikamente
4Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika und/oder
Anticholinergika
Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
5Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
6Lang wirksame Anticholinergika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
7Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
8Sonstige diagnosespezifische Medikation Nein/Theophyllin/Inhalative Glukokortiko-
steroide/Systemische Glukokortikosteroide/
Andere
Schulung
9COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller
Dokumentation)
Ja/Nein
10Empfohlene Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
11COPD-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein


 
---

1)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: „Exazerbation" (z. B. „akute Verschlechterung der Symptomatik, die eine Veränderung der Medikation erfordert") in der Ausfüllanleitung definieren.

2)
Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen."