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Artikel 1 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (17. RSA-ÄndV)
Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2008 RSAV § 3, § 28b, § 28c, § 28d, § 28e, § 28f, § 28g, § 28h, Anlage 1, Anlage 2a, Anlage 2b, Anlage 4a, Anlage 4b, Anlage 6a, Anlage 6b, Anlage 8a, Anlage 8b, Anlage 10a, Anlage 10b, Anlage 12a, Anlage 12b
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. mit dem Tag der letzten Dokumentation (Dokumentationsdatum) nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4, wenn die Teilnahme des Versicherten an dem Programm nach § 28d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 endet." - 2.
- § 28b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungsamt die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es über die Anpassung der Programme unverzüglich zu unterrichten." - b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Abweichend von Absatz 3 hat die Anpassung der Programme an die Zulassungsvoraussetzungen des § 28f Abs. 1 Nr. 1 sowie an die Anforderungen der Anlagen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 jeweils in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung spätestens bis zum 1. Juli 2008, für die strukturierten Behandlungsprogramme für Brustkrebs im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzung elektronische Erfassung und Übermittlung der Erst- und Folgedokumentationen spätestens bis zum 1. Juli 2009 zu erfolgen."
- 3.
- § 28c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Vorgaben in Ziffer 2 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 sind jeweils zu beachten." - 4.
- § 28d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. nur auf Grund einer schriftlichen Bestätigung einer gesicherten Diagnose durch den behandelnden Arzt nach Ziffer 3 in Verbindung mit Ziffer 1.2 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 und der Erstdokumentation nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4 eingeschrieben wird,". - bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe § 28f Abs. 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Teilnahme des Versicherten am Programm endet, wenn- a)
- er die Voraussetzungen für eine Einschreibung nicht mehr erfüllt,
- b)
- er innerhalb von zwölf Monaten zwei der nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 veranlassten Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat oder
- c)
- zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Unterschrift des Arztes bedürfen, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Frist übermittelt worden sind,
- 5.
- § 28e Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Vorgaben in Ziffer 4 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 sind jeweils zu beachten." - 6.
- § 28f wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter auf elektronischem Weg zu übermittelnde Erst- und Folgedokumentationen vorgesehen sind, die nur die in den Anlagen 2a, 4a, 6a, 8a, 10a und 12a" durch die Wörter am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassende und zu übermittelnde Erst- und Folgedokumentationen vorgesehen sind, die nur die in Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder in Anlage 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Soweit die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms mit einer Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart wird, kann das Programm zugelassen werden, wenn- 1.
- in den Verträgen vereinbart worden ist, dass
- a)
- die an der Durchführung des Programms beteiligten Vertragsärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen die von ihnen nach Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4 zu erhebenden Daten den Krankenkassen und zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft nach § 219 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums maschinell verwertbar und versicherten- und leistungserbringerbezogen übermitteln,
- b)
- der Versicherte schriftlich über die nach Buchstabe a übermittelten Daten unterrichtet wird,
- c)
- die Arbeitsgemeinschaft nach Buchstabe a die ihr übermittelten Daten pseudonymisiert an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft sind, sowie an eine von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete gemeinsame Einrichtung übermittelt, die diese Daten nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 28c und der Evaluation des strukturierten Behandlungsprogramms nach § 28g nutzen dürfen,
- d)
- die Pseudonymisierung des Versichertenbezugs in einer für die Zwecke nach Absatz 1 geeigneten Form erfolgt und
- e)
- der Arzt das Datum der Erstellung der Erstdokumentation gesondert schriftlich zu bestätigen hat, wenn er keine qualifizierte elektronische Signatur einsetzen kann,
- 2.
- im Programm vorgesehen ist, dass diese Vereinbarungen der Durchführung des Programms zu Grunde gelegt werden.
- c)
- In Absatz 2a werden die Wörter der Ärztin/dem Arzt" durch die Wörter dem Arzt" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 7" durch die Angabe Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 28g wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Vorgaben in Ziffer 5 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 sind jeweils zu beachten." - b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die für eine Krankheit zugelassenen Programme sind von den Krankenkassen in regelmäßigen Abständen zu einem einheitlichen Stichtag Evaluationsberichte mit der vollständigen Bewertung des Programms nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erstellen und dem Bundesversicherungsamt zu übermitteln. Für das ab dem frühesten Zeitpunkt für eine Krankheit zugelassene Programm ist der erste Evaluationsbericht über einen Bewertungszeitraum vom Programmstart bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Programm 36 Monate zugelassen ist, zu erstellen und in der Folgezeit alle 24 Monate zu aktualisieren. Für ab einem späteren Zeitpunkt für dieselbe Krankheit zugelassene Programme endet der Bewertungszeitraum der Evaluationsberichte jeweils mit dem Ende des Bewertungszeitraumes der Berichte für das ab dem frühesten Zeitpunkt zugelassene Programm; der Bewertungszeitraum für den ersten Bericht beträgt mindestens zwölf Monate. Die Evaluationsberichte sind dem Bundesversicherungsamt jeweils innerhalb eines Jahres nach dem Ende des jeweiligen Bewertungszeitraumes zu übermitteln und binnen weiterer acht Wochen zu veröffentlichen." - c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Für Programme, die am 1. April 2008 zugelassen sind, gelten die in Absatz 3 und in Anlage 1 Ziffer 5 genannten Anforderungen abweichend von § 28b Abs. 3 ab dem 1. Juli 2008. Der Bewertungszeitraum der ab dem 1. Juli 2008 erstmals zu erstellenden ersten oder nachfolgenden Evaluationsberichte endet für alle Programme für Diabetes mellitus Typ 2 und Brustkrebs zu dem Zeitpunkt, zu dem für das für diese Krankheit ab dem frühesten Zeitpunkt zugelassene Programm der Evaluationsbericht nach Absatz 3 erstmals zu aktualisieren ist."
- 8.
- § 28h wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Der Berechnung der Gebühren sind die Personalkostensätze des Bundes einschließlich der Sachkostenpauschale zu Grunde zu legen." - b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe Absatzes 2" durch die Angabe Absatzes 1" ersetzt.
- 9.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 fünfter Spiegelstrich wird das Wort Qualität" durch das Wort Plausibilität" und die Angabe den Anlagen 2a und 2b" durch die Angabe Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 8" ersetzt.
- bb)
- In Satz 11 wird die Angabe den Anlagen 2a und 2b" durch die Angabe Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 8" ersetzt.
- cc)
- Satz 12 wird aufgehoben.
- dd)
- Der neue Satz 13 wird wie folgt gefasst:
Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen."
- b)
- In Ziffer 3.1 Satz 1 dritter Spiegelstrich und Satz 2 fünfter Spiegelstrich wird jeweils die Angabe § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe § 28f Abs. 2" ersetzt.
- c)
- In Ziffer 5 werden die Sätze 16 bis 18 aufgehoben.
- 10.
- Die Anlagen 2a und 2b werden durch folgende Anlage 2 ersetzt:
Anlage 2 (zu §§ 28b bis 28g)
Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs) | ||
Lfd. Nr. | Dokumentationsparameter | Ausprägung |
Administrative Daten | ||
1 | DMP-Fallnummer | Nummer |
2 | Name der/des Versicherten | Familienname, Vorname |
3 | Geburtsdatum der/des Versicherten | TT.MM.JJJJ |
4 | Kostenträger | Name der Krankenkasse |
5 | Krankenkassen-Nummer | 7-stellige Nummer |
6 | Versicherten-Nummer | Nummer (bis zu 12 Stellen, alphanumerisch) |
7a | Vertragsarzt-Nummer | 9-stellige Nummer |
7b | Betriebsstätten-Nummer | 9-stellige Nummer |
8 | Krankenhaus-Institutionskennzeichen | IK-Nummer |
9 | Datum | TT.MM.JJJJ |
10 | Einschreibung wegen | KHK/Diabetes mellitus Typ 1/Diabetes mellitus Typ 2/Asthma bronchiale/COPD |
11 | Modul-Teilnahme 1) | Chronische Herzinsuffizienz 2): Ja/Nein |
12 | Geschlecht | Männlich/Weiblich |
Allgemeine Anamnese- und Befunddaten | ||
13 | Körpergröße | m |
14 | Körpergewicht | kg |
15 | Blutdruck3) | mm Hg |
16 | Raucher | Ja/Nein |
17 | Begleiterkrankungen | Arterielle Hypertonie/Fettstoffwechselstörung/ Diabetes mellitus/KHK/AVK/Schlaganfall/ Chronische Herzinsuffizienz/Asthma bronchiale/ COPD/Keine der genannten Erkrankungen |
18 | Serum-Kreatinin 4) | mg/dl/µmol/l/Nicht bestimmt |
Behandlungsplanung | ||
19 | Vom Patienten gewünschte Informationsangebote | Tabakverzicht/Ernährungsberatung/ Körperliches Training |
20 | Dokumentationsintervall | Quartalsweise/Jedes zweite Quartal |
21 | Nächste Dokumentationserstellung geplant am (optionales Feld) | TT.MM.JJJJ |
- ---
- 1)
- Nur bei DMP KHK auszufüllen.
- 2)
- Systolische Herzinsuffizienz mit LVEF < 40 %.
- 3)
- Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die wegen Asthma bronchiale eingeschrieben sind, nur optional auszufüllen.
- 4)
- Bei KHK, Asthma bronchiale und COPD nur optional auszufüllen."
- 11.
- Die bisherige Anlage 4a wird die Anlage 4.
- 12.
- In der Überschrift der neuen Anlage 4 wird das Wort Erstdokumentation" durch das Wort Dokumentation" ersetzt.
- 13.
- Die Anlage 4b wird aufgehoben.
- 14.
- Die Anlagen 6a und 6b werden durch folgende Anlage 6 ersetzt:
Anlage 6 (zu §§ 28b bis 28g)
Koronare Herzkrankheit - Dokumentation | ||
Lfd. Nr. | Dokumentationsparameter | Ausprägung |
Anamnese- und Befunddaten | ||
1 | Angina pectoris | Typisch/Atypisch/Nein |
2 | Serum-Elektrolyte 1)2) | Bestimmt/Nicht bestimmt |
Relevante Ereignisse | ||
3 | Akutes Koronarsyndrom 3) | Herzinfarkt/Andere Form des akuten Koronarsyndroms/Nein |
4 | Diagnostische und/oder koronartherapeutische Intervention 3) | Koronarangiographie/Koronartherapeutische Intervention 4)/Keine |
5 | Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen KHK seit der letzten Dokumentation 5)6) | Anzahl |
Medikamente | ||
6 | Thrombozytenaggregationshemmer | Ja/Nein/Kontraindikation |
7 | Betablocker | Ja/Nein/Kontraindikation |
8 | ACE-Hemmer | Ja/Nein/Kontraindikation 7) |
9 | HMG-CoA-Reduktase-Hemmer | Ja/Nein/Kontraindikation |
10 | Sonstige Medikation 8)9) | Ja/Nein |
Schulung | ||
11 | Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) | Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/ Keine |
12 | Empfohlene Schulung(en) wahrgenommen | Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen |
Behandlungsplanung | ||
13 | KHK-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst 5) | Ja/Nein |
14 | Regelmäßige Gewichtskontrolle empfohlen? 2) | Ja/Nein/Nicht erforderlich |
- ---
- 1)
- Natrium und Kalium im Serum.
- 2)
- Nur bei Modul Chronische Herzinsuffizienz.
- 3)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: Bei der erstmaligen Dokumentation sind bereits stattgehabte Ereignisse zu dokumentieren, bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen sind neu aufgetretene Ereignisse zu dokumentieren.
- 4)
- PTCA oder Bypass-Operation.
- 5)
- Einschließlich Herzinsuffizienz.
- 6)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.
- 7)
- Gilt auch für ACE-Hemmer-Husten.
- 8)
- Medikamente zur Behandlung der KHK, einer Herzinsuffizienz oder eines arteriellen Hypertonus.
- 9)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: In der Ausfüllanleitung soll auf die nachrangige Medikation gemäß RSAV-Text hingewiesen werden."
- 15.
- Die Anlagen 8a und 8b werden durch folgende Anlage 8 ersetzt:
Anlage 8 (zu §§ 28b bis 28g)
Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 - Dokumentation | ||
Lfd. Nr. | Dokumentationsparameter | Ausprägung |
Anamnese- und Befunddaten | ||
1 | HbA1c-Wert | Wert in % |
2 | Pathologische Urin-Albumin-Ausscheidung | Nicht untersucht/Nein/Ja |
3 | Fußstatus | Pulsstatus: Unauffällig/Auffällig/Nicht erhoben Sensibilitätsprüfung: Unauffällig/Auffällig/ Nicht durchgeführt Fußstatus: Unauffällig/Auffällig/Nicht erhoben Wenn Fußstatus auffällig: 1) Wagner-Stadium: 0/1/2/3/4/5 Armstrong-Klassifikation: A/B/C/D |
4 | Spätfolgen | Diabetische Nephropathie/Diabetische Neuropathie/Diabetische Retinopathie |
Relevante Ereignisse | ||
5 | Relevante Ereignisse 2) | Nierenersatztherapie/Erblindung/Amputation/ Herzinfarkt/Keine der genannten Ereignisse |
6 | Schwere Hypoglykämien seit der letzten Dokumentation 3) | Anzahl |
7 | Nur bei Diabetes mellitus Typ 1: Stationäre Aufenthalte wegen Nichterreichens des HbA1c-Wertes seit der letzten Dokumentation 3) | Anzahl |
8 | Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Diabe- tes mellitus seit der letzten Dokumentation 3) | Anzahl |
Medikamente | ||
9 | Insulin oder Insulin-Analoga | Ja/Nein |
10 | Nur bei Diabetes mellitus Typ 2: Glibenclamid | Ja/Nein/Kontraindikation |
11 | Nur bei Diabetes mellitus Typ 2: Metformin | Ja/Nein/Kontraindikation |
12 | Nur bei Diabetes mellitus Typ 2: Sonstige orale antidiabetische Medikation 4) | Ja/Nein |
13 | Thrombozytenaggregationshemmer | Ja/Nein/Kontraindikation |
14 | Betablocker | Ja/Nein/Kontraindikation |
15 | ACE-Hemmer | Ja/Nein/Kontraindikation |
16 | HMG-CoA-Reduktase-Hemmer | Ja/Nein/Kontraindikation |
17 | Sonstige antihypertensive Medikation 5) | Ja/Nein |
Schulung | ||
18 | Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) | Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine |
19 | Empfohlene Schulung(en) wahrgenommen | Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen |
Behandlungsplanung | ||
20 | Zielvereinbarung HbA1c | Aktuellen Wert: Halten/Senken/Anheben |
21 | Ophthalmologische Netzhautuntersuchung | Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst |
22 | Diabetesbezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst | Nein/Zur qualifizierten Einrichtung für das dia- betische Fußsyndrom/Zum diabetologisch qualifizierten Arzt bzw. zur diabetologisch qualifizierten Einrichtung/Sonstige |
- ---
- 1)
- Angabe des schwerer betroffenen Fußes.
- 2)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: Bei der erstmaligen Dokumentation sind bereits stattgehabte Ereignisse zu dokumentieren, bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen sind neu aufgetretene Ereignisse zu dokumentieren.
- 3)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.
- 4)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: In der Ausfüllanleitung soll auf die nachrangige Medikation gemäß RSAV-Text hingewiesen werden.
- 5)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: Einschließlich Diuretika."
- 16.
- Die Anlagen 10a und 10b werden durch folgende Anlage 10 ersetzt:
Anlage 10 (zu §§ 28b bis 28g)
Asthma bronchiale - Dokumentation | ||
Lfd. Nr. | Dokumentationsparameter | Ausprägung |
Anamnese- und Befunddaten | ||
1 | Häufigkeit von Asthma-Symptomen 1) | Täglich/Wöchentlich/Seltener als wöchentlich/ Keine |
2 | Aktueller Peak-Flow-Wert | Wert/Nicht durchgeführt |
Relevante Ereignisse | ||
3 | Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma bronchiale seit der letzten Dokumentation 2) | Anzahl |
Medikamente | ||
4 | Inhalative Glukokortikosteroide | Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/ Kontraindikation |
5 | Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika | Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/ Kontraindikation |
6 | Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika | Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/ Kontraindikation |
7 | Sonstige asthmaspezifische Medikation | Nein/Systemische Glukokortikosteroide/Andere |
8 | Inhalationstechnik überprüft | Ja/Nein |
Schulung | ||
9 | Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) | Ja/Nein |
10 | Empfohlene Schulung wahrgenommen | Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter Do- kumentation keine Schulung empfohlen |
Behandlungsplanung | ||
11 | Schriftlicher Selbstmanagementplan | Ja/Nein/Nicht durchführbar |
12 | Asthmabezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst | Ja/Nein |
- ---
- 1)
- Gemäß Einschätzung zum Dokumentationszeitpunkt.
- 2)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen."
- 17.
- Die Anlagen 12a und 12b werden durch folgende Anlage 12 ersetzt:
Anlage 12 (zu §§ 28b bis 28g)
Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - Dokumentation | |||
Lfd. Nr. | Dokumentationsparameter | Ausprägung | |
Anamnese- und Befunddaten | |||
1 | Aktueller FEV1-Wert (alle 6 bis 12 Monate) | X,XX Liter/Nicht durchgeführt | |
Relevante Ereignisse | |||
2 | Häufigkeit von Exazerbationen 1) seit der letzten Dokumentation 2) | Anzahl | |
3 | Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen COPD seit der letzten Dokumentation 2) | Anzahl | |
Medikamente | |||
4 | Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika und/oder Anticholinergika | Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/ Kontraindikation | |
5 | Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika | Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/ Kontraindikation | |
6 | Lang wirksame Anticholinergika | Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/ Kontraindikation | |
7 | Inhalationstechnik überprüft | Ja/Nein | |
8 | Sonstige diagnosespezifische Medikation | Nein/Theophyllin/Inhalative Glukokortiko- steroide/Systemische Glukokortikosteroide/ Andere | |
Schulung | |||
9 | COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) | Ja/Nein | |
10 | Empfohlene Schulung wahrgenommen | Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen | |
Behandlungsplanung | |||
11 | COPD-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst | Ja/Nein |
- ---
- 1)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: Exazerbation" (z. B. akute Verschlechterung der Symptomatik, die eine Veränderung der Medikation erfordert") in der Ausfüllanleitung definieren.
- 2)
- Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8146/a154485.htm