Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung (BWOuEuWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2008
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9, 14 und 17 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, sowie des § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, 5 und 10 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung



Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I S. 1951), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei".

b)
Die Angabe zu Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis".

c)
Die Angabe zu Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis".

d)
Die Angabe zu Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste".

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen."

bbb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."

ccc)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „2 bis 4" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3" gestrichen.

c)
Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien

 
a)
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Gesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;

b)
eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes entsprechend,".

3.
In § 37 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Fernkopie" durch das Wort „Telefax" ersetzt.

4.
In § 38 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Tages der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatums" ersetzt.

5.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen."

c)
Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 22; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes entsprechend,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „mit den nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen" durch die Wörter „mit der nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherung" ersetzt.

6.
In § 42 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fernkopie" durch das Wort „Telefax" ersetzt.

7.
In § 43 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Tages der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatums" ersetzt.

8.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 des Gesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes entsprechend."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4 und wie folgt geändert:

aa)
Im neuen Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 45 Satz 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

bb)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „seinen Verzicht" durch die Wörter „seine Ablehnung" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Verzicht" durch die Wörter „Die Ablehnung" ersetzt.

9.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2, 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen."

10.
Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 und Fußnote 6 zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Zustimmungserklärung des Bewerbers mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft des Bewerbers einer Partei,".

bb)
In Buchstabe d wird das Wort „Versicherungen" durch das Wort „Versicherung" ersetzt.

11.
Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) wird wie folgt geändert:

a)
Das Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) Abschnitt Unterstützungsunterschrift Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)" wird der Fußnotenhinweis „1)" eingefügt.

bb)
Die Wörter „Tag der Geburt" werden durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

cc)
Der Fußnote 1 wird folgende Fußnote vorangestellt:

„1) Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."

dd)
Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden die Fußnoten 2 bis 4.

b)
Im Abschnitt Bescheinigung des Wahlrechts Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

12.
Die Anlage 15 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

13.
In Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt und nach dem Wort „Wahltag" die Wörter „nach den heute vorliegenden Erkenntnissen" eingefügt.

14.
In den Anlagen 17 und 18 werden jeweils die Angabe „(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)" durch die Angabe „(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)" ersetzt.

15.
Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt II Satz 1 wird das Wort „Tatsachen" durch das Wort „Angelegenheiten" ersetzt.

b)
In Abschnitt IX Nr. 1 werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

16.
Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Zustimmungserklärungen" die Wörter „mit den Versicherungen an Eides statt zur Parteimitgliedschaft" eingefügt.

bb)
In Buchstabe d wird das Wort „Versicherungen" durch das Wort „Versicherung" ersetzt.

17.
In Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) werden im Abschnitt Unterstützungsunterschrift in Satz 1 und im Abschnitt Bescheinigung des Wahlrechts in Satz 1 jeweils die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

18.
Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Zustimmungserklärung" die Wörter „und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft" eingefügt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird der Fußnotenhinweis „2)" gestrichen.

d)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei bin. 2)"

e)
In dem neuen Satz 4 wird der Fußnotenhinweis „2)" durch den Fußnotenhinweis „3)" ersetzt.

f)
Nach Fußnote 1 wird folgende Fußnote 2 eingefügt:

„2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen."

g)
Die Fußnote 2 wird die Fußnote 3.

19.
In Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) werden in der Tabelle die Wörter „Tag der Geburt" durch das Wort „Geburtsdatum" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Europawahlordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 EuWO § 32, § 35, § 77, § 81, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 15, Anlage 16, Anlage 16A

Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) wie folgt gefasst:

„Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags".

2.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „bewerben" die Wörter „und dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung sind; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes entsprechend" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter „mit den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen" durch die Wörter „mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherung" ersetzt und im zweiten Halbsatz wird das Wort „Versicherungen" durch das Wort „Versicherung" ersetzt.

3.
In § 35 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Fernkopie" durch das Wort „Telefax" ersetzt.

4.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundeswahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Gesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes entsprechend."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2" durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

5.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und in einer neuen Zeile folgender Halbsatz angefügt:

„soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 2, 2A bis 2C, 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen."

6.
Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden nach der Angabe „bewerben," die Wörter „und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen," eingefügt.

b)
In Buchstabe g wird das Wort „Versicherungen" durch das Wort „Versicherung" ersetzt.

7.
Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a werden nach der Angabe „bewerben," die Wörter „und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen," eingefügt.

b)
In Buchstabe g wird das Wort „Versicherungen" durch das Wort „Versicherung" ersetzt.

8.
Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Zustimmungserklärung" die Wörter „mit den Versicherungen an Eides statt" eingefügt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ich versichere an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 4) zur Wahl bewerbe. 5)"

c)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ich versichere gegenüber dem zuständigen Wahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung bin. 5)"

d)
Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 angefügt:

„5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen."

9.
In Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) Satz 1 werden nach dem Wort „Wahltag" die Wörter „nach den heute vorliegenden Erkenntnissen" eingefügt.

10.
Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Unionsbürger" der Fußnotenhinweis „*)" gestrichen.

b)
Im Text werden nach dem Wort „ist" die Wörter „nach den heute vorliegenden Erkenntnissen" eingefügt.

c)
Die Fußnote wird gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2008.


Anhang zu Artikel 1 Nr. 12



Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages 1)

(von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben)

(siehe BGBl. I 2008 S. 480)

1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.

2)
Nichtzutreffendes streichen.

3)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.