Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach §
34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13g wird gemäß §
34 Abs. 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 8 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/der Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.