Tools:
Update via:
Drittes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (3. BetrPrämDurchfGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2008 BetrPrämDurchfG § 3, § 4, § 5, § 7
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Abs. 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve." - 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3a wird die Angabe § 5 Abs. 4b" durch die Angabe § 5 Abs. 4c" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 3a wird folgender neuer Absatz 3b eingefügt:
(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zusätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätzlichen Beträge nach Satz 1 höher ist als die Differenz aus 5.693.330.000 Euro und der Summe der am 31. Dezember 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche, wird der zusätzliche Betrag für jede Region anteilsmäßig verringert." - c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort Verbraucherschutz" wird das Wort (Bundesministerium)" eingefügt.
- bb)
- Die Angabe Absätzen 2, 3 und 3a" wird durch die Angabe Absätzen 2, 3, 3a und 3b" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern flächenbezogenen Betrag" die Wörter sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag)" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 4a wird folgender neuer Absatz 4b eingefügt:
(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007- 1.
- als Obstplantagen oder
- 2.
- mit Reb- oder Baumschulkulturen
- c)
- Der bisherige Absatz 4b wird neuer Absatz 4c.
- d)
- In Absatz 6 wird die Angabe Absätzen 4, 4a und 4b" durch die Angabe Absätzen 4, 4a, 4b und 4c" ersetzt.
- 4.
- Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium bis zum 31. August 2008 die Summe der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge nach § 5 Abs. 4b."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. April 2008.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8154/index.htm