Das
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch Artikel
3 §
3 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Überwachung".
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
- d)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Übrigen gelten für die Überwachung von
- 1.
- in
- a)
- Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Lebensmitteln und
- b)
- Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Futtermitteln
§ 38, § 39 Abs. 1, 2 und 7, § 40 sowie die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- 2.
- anderen als den in Nummer 1 bezeichneten gentechnisch veränderten Organismen die §§ 25, 26 und 28a des Gentechnikgesetzes
entsprechend."
- 2.
- In § 5 wird die Angabe „§ 48 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 55 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, insbesondere zur Überwachung der Verbote des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels 16 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, erforderlich ist,
- 1.
- das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln oder
- 2.
- das Verbringen von bestimmten Lebensmitteln oder Futtermitteln in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager
auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „direkt an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der Gemeinschaft liefert" durch die Wörter „in Verkehr bringt" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 5a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
Dritte Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus Reis (3. ReisBeschrV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2974