Bei den für Gewebespender erforderlichen Laboruntersuchungen im Sinne des §
8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des
Transplantationsgesetzes hat die Entnahmeeinrichtung mindestens die in Anlage
3 Nr. 1 genannten Laboruntersuchungen für Gewebespender mit Ausnahme von Keimzellen in einem Untersuchungslabor durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei den Untersuchungen, mit Ausnahme der Spende von Keimzellen, sind die in Anlage
3 Nr. 2 festgelegten Anforderungen einzuhalten.
Artikel 1 V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324