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Änderung § 7 TPG-GewV vom 26.11.2016
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§ 7 TPG-GewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | § 7 TPG-GewV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung | |
Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird: 1. Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer; 2. Tag und Uhrzeit der Übertragung; 3. Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes; | |
(Text alte Fassung) 4. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes; 5. Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben. | (Text neue Fassung) 4. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist; 5. Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben; 6. dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden. |
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