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§ 6 - Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (BRegAmtsWhgV k.a.Abk.)
Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
§ 6
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Reinigen der nicht in § 5 genannten Räume der Amtswohnung einschließlich der etwa vorhandenen bundeseigenen Einrichtungsgegenstände ist Sache des Wohnungsinhabers.
(2) Die Reinigungskosten fallen jedoch dem Bund zur Last, wenn eine Reinigung durch bauliche Instandsetzungen notwendig geworden ist und das Reinigen nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt wird. Das gleiche gilt für die beim Wechsel des Wohnungsinhabers erforderliche Reinigung sämtlicher Räume.
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Zitierungen von § 6 Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BRegAmtsWhgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRegAmtsWhgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BRegAmtsWhgV
... den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters ...
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