§ 9 - Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (BRegAmtsWhgV k.a.Abk.)

Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung

§ 9



Die Kosten der Beleuchtung der nicht in § 5 genannten Räume und die Kosten für die Entnahme von elektrischem Strom oder von Gas in diesen Räumen hat der Wohnungsinhaber zu tragen. Zur Feststellung des Verbrauchs an elektrischem Strom und Gas in diesen Räumen sind besondere Elektrizitäts- und Gasmesser aufzustellen, deren Miete ebenfalls der Wohnungsinhaber trägt.



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