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Artikel 2 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung (5. VerpackVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2009 VerpackV § 9

§ 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee). Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden,".

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Zitierungen von Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 5. VerpackVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. VerpackVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 5. VerpackVÄndV
... Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 7, Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b und Artikel 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b treten am 5. April ... Kraft. Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b treten am 5. April 2008 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. April 2009 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 14 DL-RLUmwUV Änderung der Verpackungsverordnung
... 4 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt ...