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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2021 aufgehoben
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§ 5 - Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546 (Nr. 13); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.05.2008; FNA: 930-9-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.05.2008; FNA: 930-9-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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Frühere Fassungen von § 5 BEGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BEGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Entscheidung nachfolgt § 18 Abs. 1a Satz 5 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG nach Zeit- aufwand ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 9 InvBeG Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Entscheidung nachfolgt § 18 Abs. 1a Satz 5 AEG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG nach Zeit- aufwand". ...
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