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Änderung § 2 BEGebV vom 15.08.2013

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§ 2 BEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 BEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).

(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, beträgt der Stundensatz 100 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Verwaltungsaufwandes festgesetzt.

(4) Der Kostenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer Amtshandlung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.

(Text neue Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).

(2) Soweit die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, beträgt der Stundensatz 100 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro. Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Anlage 1 Teil I und III beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgelegt werden. Sie wird im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr auf der Grundlage einer errechneten Durchschnittsgebühr unter Berücksichtigung des geringeren Umfanges des Verwaltungsaufwandes festgesetzt.

(4) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen, bei einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auf Antrag bereits mit dessen Stellung.


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