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Änderung § 1 BEGebV vom 15.08.2013
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§ 1 BEGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 BEGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 154 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erheben für ihre Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erheben für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |
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