Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BEGebV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der BEGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 BEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 BEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 154 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erheben für ihre Amtshandlungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Das Eisenbahn-Bundesamt und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erheben für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.