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Änderung § 6 BEGebV vom 24.07.2014

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§ 6 BEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 6 BEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.07.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auslagen


(Text alte Fassung)

Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.07.2021) 

 
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