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Änderung § 6 BEGebV vom 24.07.2014
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§ 6 BEGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung | § 6 BEGebV n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Auslagen | |
(Text alte Fassung) Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. | (Text neue Fassung) (1) Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. |
(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten. |
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