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Zitierungen von § 6 BEGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BEGebV Alt-Sachverhalte (vom 24.07.2014)
... 81,80 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 20,45 Euro beträgt. (7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. ... 3. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli ...
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