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§ 4 - Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
§ 4
Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.
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