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§ 4 - Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 645 (Nr. 13)
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 26-7-3 Ausländerrecht
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§ 4



Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.

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