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§ 5 - Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
§ 5
Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung nach § 1 Nr. 4 in Bezug auf die
- 1.
- Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,
- 2.
- Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse,
- 3.
- Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat,
- 4.
- Berichtigung und Löschung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten,
- 5.
- Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten,
- 6.
- Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,
- 7.
- Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.
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