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§ 4 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 (Nr. 13); aufgehoben durch § 36 V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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§ 4 Zusatzschulungen für Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen



(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen besitzt, kann für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qualifiziert werden, indem die Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post geschult wird. Die Zusatzschulung muss mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassen.

(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation um jährlich vier Stunden für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich von Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern im Bereich von Fracht und Post. § 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähigungszeugnis nicht mehr gültig, so richtet sich die notwendige Fortbildung für den Erhalt des verbleibenden Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.