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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2023 aufgehoben
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§ 6 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 (Nr. 13); aufgehoben durch § 36 V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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§ 6 Zusatzschulungen für Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen
(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen besitzt, kann für die Tätigkeit als
- 1.
- Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Warenkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 40 Unterrichtsstunden
- a)
- die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen,
- b)
- die Durchführung von Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen und
- c)
- die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie
- d)
- eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird;
- 2.
- Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens 32 Unterrichtsstunden
- a)
- die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen und
- b)
- die Durchführung von Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen geschult werden sowie
- c)
- eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird.
(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindestdauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt der zusätzlichen Qualifikation
- 1.
- im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich zwölf Stunden für Fortbildung zu Personal- und Warenkontrollen sowie um monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände;
- 2.
- im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich acht Stunden für Fortbildung zu Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibilitätsprüfungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8166/a154622.htm