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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2023 aufgehoben
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§ 11 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 (Nr. 13); aufgehoben durch § 36 V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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§ 11 Prüfungsausschuss
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss und benennt seinen Vorsitzenden, der einer Luftsicherheitsbehörde angehören muss. Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören. Der Prüfungsvorsitzende entscheidet im Einzelfall auch, ob Beobachter zur Prüfung zugelassen werden. Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden werden auf deren Antrag als Beobachter zugelassen.
(2) Das Ausbildungsunternehmen ist auf Anforderung der Luftsicherheitsbehörde verpflichtet, dem Prüfungsausschuss die für die Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss kann sich jederzeit vom ordnungsgemäßen Zustand dieser Räume und Gegenstände überzeugen.
Zitierungen von § 11 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LuftSiSchulV Lernerfolgskontrollen, Prüfungen
... oder einer von ihr bestimmten, geeigneten Stelle gemäß den §§ 10 bis 19 geprüft. Falls eine Person erneut als Luftsicherheitskontrollkraft beschäftigt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8166/a154627.htm