(1) Alle Prüfungsteile müssen erfolgreich absolviert werden.
(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn mehr als 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl erzielt werden.
(3) Die praktischen Prüfungsteile werden bestanden, wenn
- 1.
- bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen wird,
- 2.
- bei der Nachkontrolle von Personen oder Gepäck kein verbotener Gegenstand übersehen wird,
- 3.
- bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller abgebildeten Gegenstände richtig beschrieben werden und
- 4.
- keine erheblichen Fehler im Kontrollablauf festgestellt werden.
(4) Bei der Leistungsbewertung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig; bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet der oder die Vorsitzende.