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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2023 aufgehoben
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§ 20 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 (Nr. 13); aufgehoben durch § 36 V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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§ 20 Schulungsbescheinigungen, Befähigungszeugnisse, Zulassungen
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Jede Person, die alle Elemente einer Schulung besucht hat, erhält vom Ausbilder eine Schulungsbescheinigung. Die Schulungsbescheinigung nach einer Schulung für Sicherheitspersonal enthält eine Dokumentation der Lernerfolgskontrolle, die es der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ermöglicht, ein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung auszustellen.
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der vorgelegten Schulungsbescheinigung für Sicherheitspersonal ein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung aus, sofern die Schulung erfolgreich war. Für Luftsicherheitskontrollkräfte stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Befähigungszeugnis nach bestandener Prüfung aus. Das Befähigungszeugnis und die Zulassung gelten auch im Zuständigkeitsbereich anderer Luftsicherheitsbehörden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann ein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung aufheben und ein Befähigungszeugnis einziehen, wenn schwerwiegende Zweifel an der Befähigung entstehen.
(3) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen dürfen als Sicherheitspersonal und Luftsicherheitskontrollkräfte nur Personen einsetzen, die ein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung für die von ihnen wahrgenommene Tätigkeit besitzen. Verlangt die zuständige Luftsicherheitsbehörde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 eine erneute Prüfung, so wird das Befähigungszeugnis ungültig.
(4) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann bei Personalengpässen, die unvorhersehbar sind und nicht anders abgewendet werden können, den Einsatz von Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Warenkontrollen an bis zu sieben Tagen pro Kalenderjahr bei einem Flugplatzbetreiber oder Luftfahrtunternehmen zulassen.
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Zitierungen von § 20 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 LuftSiSchulV Schulungen für sonstiges Personal
... unterbleiben, sofern das sonstige Personal eine gültige Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1 besitzt. (2) Schulungen für sonstiges Personal, dem vom Flugplatzbetreiber ...
§ 21 LuftSiSchulV Musterlehrpläne und Formulare (vom 08.09.2015)
... der bestandenen Theorieprüfung nach § 19 Abs. 2, die Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1 und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach § 20 Abs. 2. Diese Formulare ... nach § 20 Abs. 1 und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach § 20 Abs. 2. Diese Formulare sind zu verwenden. ...
§ 22 LuftSiSchulV Übergangsvorschriften
... ausgebildetes Sicherheitspersonal die Befähigungszeugnisse oder Zulassungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus. Die Auffrischungsschulung gemäß § 3 Abs. 2 muss in diesem Fall ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Artikel 2 LuftSiSchulVEV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... von Befähigungs- zeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitspersonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis 20 bis 40 ... Befähigungszeugnissen oder Zulassungen für Sicherheitsper- sonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV) 20 ...
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